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Sustainable Finance Action Plan der Europäischen Kommission: Welche Maßnahmen und Richtlinien wurden bisher umgesetzt?

Der Sustainable Finance Action Plan der Europäischen Kommission ist ein auschlaggebendes Instrument zur Förderung nachhaltiger Investitionen. Doch welche konkreten Maßnahmen wurden bisher umgesetzt? In unserem Artikel werfen wir einen genauen Blick auf die Fortschritte und Entwicklungen im Rahmen der EU-Nachhaltigkeitsregulierung.

Nachhaltige Finanzen bilden das Rückgrat einer zukunftsorientierten Wirtschaft. Die Europäische Kommission hat dies erkannt und im März 2018 ihren „Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums“ vorgestellt. Das zentrale Ziel: Kapitalflüsse in nachhaltige Investitionen umleiten, um so einen Beitrag zu Klima- und Umweltzielen gemäß dem Pariser Abkommen und den Zielen für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals, SDGs) der Vereinten Nationen zu leisten.

In der Folge etablierte die EU ein solides Trio an Kernkomponenten, um einen robusten Rahmen für nachhaltige Finanzen zu schaffen. Diese drei essenziellen Säulen bestehen aus:

  1. einem umfassenden Klassifizierungssystem – bekannt als Taxonomie – für nachhaltige Aktivitäten;
  2. einem transparenten Offenlegungsrahmen (die Offenlegungsverordnung), der sowohl für nichtfinanzielle als auch für finanzielle Unternehmensentitäten Anwendung findet;
  3. und einer Reihe von Anlageinstrumenten, die sich über Benchmarks, Standards bis hin zu Qualitätszertifikaten erstrecken.

Welche nachhaltigkeitsbezogenen Gesetze und Regularien, die für Unternehmen und Finanzmarktteilnehmer relevant sind, bisher in Kraft getreten sind, schauen wir uns folgend an.

Was bisher geschah – der Sustainable Finance Action Plan im Detail

Die Offenlegungsverordnung (engl. Sustainable Finance Disclosure Regulation, kurz SFDR)

Seit dem 10. März 2021 ist die SFRD in Kraft getreten, mit der Intention, für Finanzmarktteilnehmer:innen und Finanzberater:innen verbindliche Regeln zu etablieren. Diese Regeln betreffen die offene Kommunikation über die Integration von Nachhaltigkeitsrisiken und den Umgang mit potenziell negativen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit innerhalb ihrer Geschäftsvorgänge. Zusätzlich soll Transparenz über die Nachhaltigkeit von Finanzprodukten gewährleistet werden. Die Verordnung gründet auf dem Konzept der doppelten Materialität, das sowohl die Einflüsse der Umwelt auf ein Unternehmen (Nachhaltigkeitsrisiken) als auch die Beeinträchtigungen, die von einem Unternehmen auf die Umwelt ausgehen (Principle Adverse Impacts, kurz PAIs), abdeckt.

Integration mit der EU-Taxonomieverordnung

Seit dem 1. Januar 2022 traten die Artikel 5 bis 7 der EU-Taxonomieverordnung in Kraft, die die bereits bestehenden Offenlegungsverpflichtungen für Finanzprodukte erweitern. Dies betrifft insbesondere Finanzprodukte, die entweder als ökologisch gekennzeichnet werden oder die das Ziel verfolgen, einen nach Artikel 2 Nr. 17 der SFDR bestimmten Umweltbeitrag zu leisten. Für diese Produkte ist es nun verpflichtend, die sogenannte Taxonomie-Quote offenzulegen, die den Prozentsatz der ökologisch nachhaltigen Anlagen im Vergleich zum Gesamtanlagevolumen des Produktes widerspiegelt, entsprechend der Definition nachhaltiger Anlagen gemäß Artikel 2 (1) der Taxonomieverordnung.

Die zweite europäische Finanzmarktrichtlinie (engl. Markets in Financial Instruments Directive, kurz MiFID II)

Seit dem 2. August 2022 ist es für Beratende bei der Anlageberatung und dem Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten verpflichtend geworden, die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kund:innen in Erfahrung zu bringen. Finanzberater:innen sind verpflichtet, ausschließlich solche Anlageprodukte zu empfehlen, die mit den Nachhaltigkeitswünschen ihrer Kund:innen übereinstimmen. Diese Wünsche sind nun Teil einer umfassenderen Konsultation, die bereits die Ziele „Investitionsabsicht“, „Anlagedauer“ und „Risikobereitschaft“ einschließt, über die Investor:innen auch zuvor schon befragt werden mussten.

Um diesen Prozess zu unterstützen, hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) im April 2023 „Guidelines on certain aspects of the MiFID II suitability requirements“ herausgegeben. Diese Richtlinien thematisieren unter anderem die Integration von Nachhaltigkeitsüberlegungen in die Beratungspraxis.

In unserem Blog-Artikel „MiFID II-konforme Nachhaltigkeitspräferenzabfrage: so geht’s“ zeigen wir, wie 34f Finanzberater:innen die MiFID II-konforme Nachhaltigkeitspräferenzabfrage durchführen können. Und im in unserem Interview mit Dr. Wolfgang Kuckertz finden Sie heraus, wie Sie mit dem DIN-Norm 77230 Vorlagebogen Nachhaltigkeitspräferenzen abfragen können (inklusive Download des Vorlagebogens).

Die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (engl. Corporate Sustainability Reporting Directive, kurz CSRD)

Die CSRD trat am 05. Januar 2023 in Kraft und ist in nationales Recht umzusetzen. Die CSRD ist für viele Großkonzerne bereits ein etabliertes Konzept. Seit Anfang 2024 sind die Berichtspflichten der CSRD gesetzlich verbindlich, allerdings momentan nur für Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Mitarbeitenden. Als Unternehmen von öffentlichem Interesse gelten üblicherweise große, an der Börse gelistete Firmen, Versicherungen und Banken.

Die CSRD baut auf der bisherigen NFRD (Non-Financial Reporting Directive) auf und sorgt dafür, dass Unternehmen in Zukunft detaillierter und nach einheitlicheren Standards Rechenschaft ablegen müssen. Mit der CSRD tritt zudem das Prinzip der doppelten Wesentlichkeit in Kraft. Dies verlangt von Unternehmen, sowohl über die Einflüsse ihres Geschäftsbetriebs auf die Gesellschaft und die Umwelt als auch über die Einflüsse von Nachhaltigkeitsfragen auf das Unternehmen selbst zu berichten.

Die Ökodesign Verordnung

Die EU strebt an, dass nachhaltige Produkte zum neuen Standard auf dem Binnenmarkt avancieren. Eine Einigung auf diese Vision wurde von den EU-Mitgliedstaaten im Dezember 2023 mit der Verabschiedung der Ökodesign Verordnung erreicht. Die Ambition hinter dieser Regelung ist, dass zukünftig nur noch solche Produkte von Unternehmen in Umlauf gebracht werden dürfen, die ressourcenschonend, langlebig, instandsetzungsfreundlich, recyclebar und energieeffizient produziert werden. Konsumgüter, die noch gebraucht werden können, sollen nicht mehr vernichtet werden, womit der Weg für die Kreislaufwirtschaft geebnet wird. Des Weiteren untersagt die Regelung das Entsorgen unverkaufter Textilwaren und Schuhe, wobei kleine Betriebe Ausnahmen genießen und mittelständische Unternehmen eine Übergangszeit eingeräumt bekommen. Bisher gab es Designrichtlinien vornehmlich für Produkte mit Relevanz zum Energieverbrauch, doch erstreckt sich die neue Verordnung nun auf nahezu alle Produktkategorien. Diese müssen demnach essentielle Leistungsmerkmale erfüllen, die in spezifischen, noch festzulegenden Regelungen für einzelne Produktgruppen verankert werden. Diese Vorgaben beziehen sich auf den gesamten Lebenszyklus eines Produktes und umfassen Themenfelder wie Material-, Energie- und Effizienz im Ressourcenverbrauch.

Maroš Šefčovič, Vizepräsident der EU-Kommission: „Dies ist eine enorme Chance für Unternehmen und Verbraucher, und es ist auch von entscheidender Bedeutung, Klimaneutralität zu erreichen, den Verlust an biologischer Vielfalt umzukehren, Europas Abhängigkeiten zu verringern und unsere wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit zu stärken.“

Richtlinie zur Gesamtenergieeffizient von Gebäuden (kurz EPBD)

Zum Ende des Jahres 2023 einigten sich die Verhandlungsführer der EU-Kommission, der Mitgliedstaaten und des Parlaments auf verschärfte Energieeffizienzstandards für Immobilien, um den Energieverbrauch von Gebäuden zu reduzieren. Die EPBD erfasst auch Gewerbeimmobilien, für die nun Mindeststandards an Energieeffizienz verbindlich festgelegt werden. Insbesondere Gebäude, die in puncto Energieeffizienz sehr schlecht abschneiden, sind einer Sanierungspflicht unterworfen. Diese Regelung wird bis zum Jahr 2030 auf die energieineffizientesten 16 Prozent und bis 2033 auf die energieineffizientesten 26 Prozent der Gebäude angewendet.

Mitgliedstaaten erhalten außerdem die Option, unter gewissen Umständen Ausnahmen zu gewähren. Hierunter fallen beispielsweise Gebäude mit historischer Bedeutung. Die Energieeffizienz von Immobilien soll zukünftig mithilfe sogenannter Energieausweise (Energy Performance Certificates – EPCs) dokumentiert werden, die EU-weit einheitlichen Richtlinien folgen. Ferner wurde der schrittweise Verzicht auf Heizsysteme, die auf fossilen Brennstoffen basieren, beschlossen. Ab 2025 wird die Unterstützung der Installation von Öl- und Gasheizungen eingestellt.

Diese Vereinbarung steht noch unter dem Vorbehalt der offiziellen Bestätigung durch die beteiligten Institutionen, bevor sie in Kraft treten kann.

Fazit und Ausblick der EU-Nachhaltigkeitsregulierung

Die Umsetzung des Sustainable Finance Action Plans ist ein fortlaufender Prozess. Viele Maßnahmen sind bereits in Kraft, während andere sich noch in der Entwicklungs- oder Umsetzungsphase befinden. Was in 2024 auf Unternehmen hinsichtlich Nachhaltigkeitsberichterstattung und Nachhaltigkeit allgemein zukommt, lesen Sie nachfolgend.

Lieferkettengesetz: Eines der maßgeblichen Gesetze, das ab 2024 eine erweiterte Anwendung gefunden hat, ist das in Deutschland verankerte Lieferkettengesetz. Seit Beginn diesen Jahres weitete sich der Geltungsbereich auf Unternehmen mit 1.000 oder mehr Beschäftigten aus, was ungefähr 4.800 Betriebe in Deutschland betrifft.

Ausweitung der Corporate Sustainability Reporting Directive: Im Jahr 2025 wird die Anwendung der CSRD auf alle großformatigen Unternehmen im bilanzrechtlichen Sinne ausgedehnt, und ab 2026 kommen kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU) hinzu, es sei denn, sie entscheiden sich für die Inanspruchnahme eines Aufschubs bis 2028.

Ökodesign-Verordnung: Erwartungsgemäß soll die Verordnung im 2. Quartal 2024 in Kraft treten, wonach zunächst Regelungen für Möbel, Textilien, Schuhe, Metalle wie Eisen und Aluminium sowie Reinigungsmittel und Chemikalien erarbeitet werden sollen. Unternehmen wird eine Frist von 18 Monaten eingeräumt, um die neuen Anforderungen umzusetzen.

In diesem Jahrtreten noch weitere Gesetze und Richtlinien im Bereich Nachhaltigkeit in Kraft, die für Unternehmen relevant sind. Es werden beispielsweise Klimaschutzverträge ausgeschrieben, eine Plastiksteuer soll eingeführt werden und ein Europäisches Lieferkettengesetz (engl. Corporate Sustainability Due Diligence Directive, kurz CSDDD) ist geplant.

Hinzu kommen Nachhaltigkeitsrichtlinien wie die Green Public Procurement-Richtlinie, die Richtlinie über Industrieemissionen (engl. Industrial Emissions Directive), die Verordnung für Verpackungen und Verpackungsabfälle (engl. Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR), die Richtlinie für die Ausfuhr von Abfällen (Waste Shipment), Abfallrahmenrichtlinie (Waste Framework Directive) und das „Recht auf Reparatur“. Weitere Maßnahmen gegen Greenwashing und Mikroplastik sind ebenfalls in der Pipeline.

Der Trend geht deutlich in Richtung einer größeren Transparenz und einer Verbindlichkeit in Sachen Nachhaltigkeit in der (Finanz-)industrie, woraus sich Chancen für Anleger:innen und Gesellschaft ergeben. Wir bleiben für Sie am Puls der Zeit und informieren über weitere wichtige Entwicklungen im Bereich Sustainable Finance.

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