avesco & die Regulatorik #2: Taxonomieverordnung

In diesem Artikel, dem zweiten Teil unserer Blogpostreihe avesco & die Regulatorik, soll es um die ab 2022 anzuwendende Taxonomieverordnung gehen. Wieso wurde diese entwickelt, was sagt sie aus, inwiefern ist avesco durch diese betroffen und welche Herausforderungen stellen sich uns somit?
Levke Seefeld, die in der Nachhaltigkeitsanalyse bei avesco arbeitet, ist diesem Thema wissenschaftlich auf den Grund gegangen und stellt ihre Ergebnisse zusammengefasst vor.
Teil 1 unserer Blogpostreihe beschäftigt sich mit der Offenlegungsverordnung und kann hier nachgelesen werden.

Nachhaltige Geldanlagen zwischen Trend und Klassifikation

Eine unserer Beobachtungen der letzten Jahre: Sowohl die Nachfrage nach nachhaltigen Investitionen als auch das Angebot steigen nachweislich – das wird zum Beispiel in den jährlich veröffentlichten Marktberichten des FNG immer sichtbarer.
Die Herausforderung dabei: Aufgrund des Mangels an klaren Aussagen, Informationen sowie Standards in den Verkaufsprospekten, Factsheets und ähnlichem ist es schwierig, nachhaltige Fonds zu identifizieren, was langfristige Investitionsentscheidungen auf Seiten der InvestorInnen, aber auch BeraterInnen erschwert. Allein der Begriff „Nachhaltigkeit“, so wird es häufig von Seiten der BeraterInnen wiedergegeben, ist nicht einheitlich definiert.

Diese Herausforderungen sollen durch den 2018 veröffentlichten EU Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums adressiert werden. Dieser zielt auf die Umlenkung der Kapitalflüsse auf nachhaltige Investitionen, die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken sowie die Förderung der Transparenz und Langfristigkeit in der Finanz- und Wirtschaftstätigkeit ab.
So wird unter anderem die Einführung eines EU-Klassifikationssystems für nachhaltige Tätigkeiten gefordert, um ein einheitliches Verständnis des Begriffs „nachhaltig“ zu kreieren (Taxonomie).
Schauen wir uns zunächst an, welche Inhalte die Taxonomieverordnung abdeckt.

Inhalte der Taxonomieverordnung

Die Herausforderung kennen viele InvestorInnen und BeraterInnen: Ein Anlageprodukt wird als „nachhaltig“ bezeichnet – doch ist es das tatsächlich auch? Und wie kann ein Produkt mit einem anderen Produkt verglichen werden? Genau diese Herausforderungen sollen durch die Taxonomieverordnung angegangen werden.

Die Taxonomieverordnung umfasst die „Kriterien zur Bestimmung, ob eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig einzustufen ist, um damit den Grad der ökologischen Nachhaltigkeit einer Investition ermitteln zu können“. Anwendungsbereiche der EU-Taxonomie sind die Bewertung der Performance von neuen Investitionen, wie z.B. ein neues Kraftwerk, oder die Bewertung der Performance eines Unternehmens oder eines Portfolios, wobei der Anteil der taxonomiekonformen Aktivitäten am Umsatz oder den Betriebskosten betrachtet werden kann.
Durch die EU-Taxonomie erhalten ökologisch-nachhaltige Produkte somit eine rechtlich bindende Definition. Damit können auch die Möglichkeiten des Greenwashings verringert werden, ein Fakt, der vielen InvestorInnen und BeraterInnen bisher Sorgen bereitet hat.

Definition für eine nachhaltige Investition nach Offenlegungs- und Taxonomieverordnung

Nach den beiden Verordnungen handelt es sich dann um eine nachhaltige Investition, wenn „eine Investition in eine wirtschaftliche Tätigkeit, die zur Erreichung eines Umweltziels […] oder […] eines sozialen Ziels beiträgt“. Darüber hinaus ist Voraussetzung, dass die Investition die anderen Ziele nicht beeinträchtigt und die Unternehmen, in die investiert wird, eine gute Unternehmensführung (Corporate Governance) aufweisen.

Die Verordnung arbeitet mit verschiedenen Umweltzielen, um vorerst die ökologische Nachhaltigkeit von Produkten und Unternehmen zu ermitteln. Für die ersten beiden Umweltziele ist die Taxonomieverordnung ab dem 1. Januar 2022 und für die restlichen Umweltziele ab 1. Januar 2023 anzuwenden.

Umweltziele

Um den Grad der ökologischen Nachhaltigkeit einer Investition bestimmen zu können, wird nach der Taxonomieverordnung eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig eingestuft, wenn diese einen „wesentlichen Beitrag“ zur Verwirklichung eines oder mehrerer der Umweltziele leistet, nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines oder mehrerer der Umweltziele führt, unter Einhaltung des festgelegten Mindestschutzes (innerhalb der Taxonomieverordnung) in sozialen Belangen ausgeführt wird und den technischen Bewertungskriterien der Europäischen Kommission entspricht.

Umweltziele

·       Klimaschutz

·       Anpassungen an den Klimawandel

·       Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

·       Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

·       Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

·       Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität und Ökosysteme

Doch was genau ist ein wesentlicher Beitrag zur Erreichung eines Umweltzieles? Auch dies wird von der Taxonomieverordnung definiert. Außerdem hält sie fest: Ein wesentlicher Beitrag kann unter gewissen Bedingungen ebenfalls gewährleistet sein, wenn die Wirtschaftstätigkeit es unmittelbar anderen Tätigkeiten ermöglicht, einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung eines oder mehrerer der Ziele zu leisten (sog. ermöglichende Tätigkeiten).
Des Weiteren kann es bei einer Wirtschaftstätigkeit, für welche keine technologisch und wirtschaftlich durchführbare CO2-arme Alternative vorhanden ist, zudem ein wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz sein, wenn sie den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft unterstützt (Übergangstätigkeiten). Zusammenfassend unterscheidet die EU-Taxonomie somit zwischen ökologisch nachhaltigen, ermöglichenden und Übergangstätigkeiten.

Welche Vorgaben macht die Taxonomieverordnung – und ab wann?

Die Taxonomieverordnung baut auf den Informationen, welche bereits durch die Offenlegungsverordnung veröffentlicht werden sollen, auf. Bei Art. 9 Produkten müssen demnach Informationen über das / die Umweltziel/e, zu dessen / deren Erreichung die Investition im Rahmen des Finanzprodukts beiträgt, und eine Beschreibung, wie und in welchem Umfang die in dem Finanzprodukt enthaltenen Investitionen als ökologisch nachhaltig einzuordnen sind, ergänzt werden.
Dabei ist der Anteil der Investitionen in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten, einschließlich der Einzelheiten zu den Anteilen der ermöglichenden Tätigkeiten und der Übergangstätigkeiten, als Prozentsatz aller für das Finanzprodukt ausgewählten Investitionen anzugeben. Bei den sog. Art. 8 Produkten (zu welchen beispielsweise unser Hidden Champions Aktienfonds gehört), welche ökologische Merkmale bewerben, sind diese Ergänzungen ebenfalls durchzuführen.

Derzeit wird der erste delegierte Rechtsakt vorbereitet, welcher voraussichtlich in der zweiten Aprilhälfte 2021 verabschiedet wird. Für die vier anderen Umweltziele wird die Taxonomie bis Ende 2021 konkretisiert, um ab Ende 2022 zu gelten. Die erstmalige Anwendung der EU-Taxonomie in Unternehmensberichten und Anlegerinformationen ist daher für Anfang 2022, rückblickend für das Geschäftsjahr 2021, vorgesehen.

avesco und die Taxonomieverordnung

Wie schon im Blogpost zur Offenlegungsverordnung geschildert, bestehen bei der praktischen Umsetzung der Offenlegungs- und Taxonomieverordnung verschiedene Herausforderungen für die betroffenen FinanzmarktteilnehmerInnen. Beide Verordnungen sind mit umfangreichen Anforderungen verbunden und insbesondere die Taxonomieverordnung ist, nach Einschätzungen wissenschaftlicher Untersuchungen, sehr detailliert, komplex und datenintensiv. So haben z.B. viele Unternehmen bezüglich der EU-Taxonomie Schwierigkeiten, eine Übereinstimmung zwischen ihren eigenen Aktivitäten und denen der EU-Taxonomie zu erkennen. Dies liegt vor allem daran, dass die Kriterien unklar sind und die Definitionen der EU-Taxonomie Raum zur Interpretation lassen, wodurch Unsicherheit entsteht.
avesco ist als Finanzmarktteilnehmer von der Offenlegungsverordnung betroffen und demnach ebenfalls von der Taxonomieverordnung, da beide miteinander verzahnt sind.

Hier muss jedoch nochmals differenziert werden:
Als Asset Manager hat avesco drei Fonds entwickelt: Den Sustainable Hidden Champions Equity Fonds (SHC), den (semi-professionellen und professionellen InvestorInnen vorbehaltenen) Sustainable Multi Asset Class Fonds (SMAC) sowie den European Social Innovation and Impact Fonds (ESIIF) als AIF.
Bei den Fonds SHC und SMAC tritt avesco im Sinne der Offenlegungsverordnung als Fondsadvisor auf. Auf der Produktebene sind damit die betreffenden KVGs zuständig für die Umsetzung der Offenlegungs- und Taxonomieverordnung, d.h. der Anpassungen der vorvertraglichen Informationen und der regelmäßigen Berichte.
Bei dem ESIIF tritt avesco als Fondsmanager und die avesco Management GmbH als KVG auf, weshalb hier wir für die Umsetzung der Offenlegungs- und Taxonomieverordnung verantwortlich sind und demnach die Anpassungen auf der Website, in den vorvertraglichen Informationen und regelmäßigen Berichten vornehmen müssen.

Herausforderungen der Taxonomie-Verordnung

Ein groß empfundenes Manko der EU-Taxonomie: Die derzeitige Version ist auf ökologische Aspekte begrenzt und fordert in den Bereichen Soziales und Unternehmensführung lediglich Mindeststandards. Zudem sind nach jetzigem Stand nur die ersten beiden Umweltziele ausgearbeitet. Schätzungen zufolge liegt der Anteil der Aktien in klimapolitisch-relevanten Sektoren bei 37 %. Davon ist nur ein geringer Anteil (ca. 13 %) tatsächlich von der Sektorenklassifikation der EU-Taxonomie berücksichtigt. Der Anteil der taxonomierelevanten Aktivitäten variiert dabei stark zwischen den Sektoren. Nach einer Untersuchung im Rahmen des European Sustainable Finance Survey 2020 sind taxonomierelevante Aktivitäten für unter einen Drittel der Umsätze in den drei untersuchten Indizes (EURO STOXX 50, CAC 40, DAX) verantwortlich. Der Umsatzanteil der Aktivitäten, welche taxonomierelevant sind und zugleich die minimalen Anforderungen in den Bereichen Soziales und Unternehmensführung erfüllen liegt zwischen 3-5 % und der Anteil der gänzlich taxonomiekonformen Aktivitäten bei 1-2 %. Weiterhin zeigt die Studie, dass die Mehrheit der Umsätze, welche wesentlich zu einem Umweltziel beitragen, zugleich einen negativen Einfluss auf ein anderes Umweltziel haben.

Diese starke Limitation der EU-Taxonomie auf einige wenige Sektoren und Tätigkeiten hat weitere Folgen. So wird es anfangs vermutlich wenig taxonomiekonforme Produkte geben, da nur Klima- und keine anderen Umwelt- und Sozialaspekte adressiert sind.
Eine Studie der Europäischen Kommission hat 2020 die Anwendung der EU-Taxonomie als „EU-Ökolabel“ anhand der im Entwurf vorliegenden Kriterien für das Umweltziel Klimaschutz an einer Stichprobe von 101 „nachhaltigen“ Investmentfonds mit Sitz in der EU getestet. Das Ergebnis zeigt, dass sich aufgrund eines Mangels an offengelegten Daten über die Fonds und der bisherigen Limitation der EU-Taxonomie auf wenige Wirtschaftssektoren lediglich drei Fonds aus der Stichprobe unter dem Entwurf des Ökolabels qualifizieren. Die EU-Taxonomie kann dadurch ein falsches Bild erzeugen und die Wirkung erheblich eingeschränkt sein, da bisher nur zwei der sechs Umweltziele betrachtet werden und auch die sozialen und unternehmensführungsbezogenen Aspekte keine ausreichende Berücksichtigung finden. Um die EU-Taxonomie für ein Ökolabel nutzen zu können, ist daher eine Ausweitung auf andere Aspekte und Wirtschaftsaktivitäten notwendig. Zudem könnte diese Limitation zur Folge haben, dass sich die EU-Taxonomie nicht als alleiniges Klassifikationssystem etabliert, sondern mit anderen umfassenderen Systemen konkurriert, ähnlich wie man es bereits von Nachhaltigkeits-Rating-Anbietern kennt.

Wir denken: Es ist zwar wichtig, die Schwellenwerte der EU-Taxonomie hoch anzusetzen, um Anreize zu setzen, jedoch wird es dadurch immer mehr undefinierte andere Produkte geben, was sowohl InvestorInnen als auch ProduktanbieterInnen und KundInnen demotivieren und verwirren kann. Bei komplexen Finanzprodukten könnte zudem ein indirektes Greenwashing passieren, wenn nur manche Teile taxonomiekonform sind und andere undefiniert bleiben.
Im Sinne einer umfänglichen Transparenz wäre es daher vielleicht eine Idee, ebenfalls eine EU-Taxonomie für schädliche Aktivitäten einzurichten. Dadurch könnte ein besseres Gesamtbild gezeichnet werden zwischen einem wesentlichen Beitrag (grün), schädlichen Aktivitäten (braun oder rot) und einer mittleren Kategorie mit keinem wesentlichen Beitrag und keinen schädlichen Aktivitäten.

Unser Fazit

Wie so oft bestehen die Herausforderungen darin, Theorie und Praxis zu vereinen.
In der Theorie besteht die Grundannahme, dass eine Klassifizierung gemeinsam mit einer standardisierten, verpflichtenden Berichterstattung die Vergleichbarkeit und Informationseffizienz stärkt. Die Offenlegungsverordnung verpflichtet dabei zur Berichterstattung auf Unternehmens- und Produktebene bezüglich der Nachhaltigkeitsrisiken und den nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren sowie den positiven Produkteigenschaften. Die EU-Taxonomie schafft vorerst für die ökologische Nachhaltigkeit anhand einiger Umweltziele eine einheitliche Definition des Begriffs ökologisch nachhaltig. Zusammenfassend bestehen die Chancen somit in der Standardisierung, Klarheit, Transparenz sowie der Lenkungswirkung, mit welcher nachhaltige Investitionen gefördert werden könnten.
Oliver N. Hagedorn, Gründer & CEO von avesco, denkt außerdem: „Ich glaube, dass die Taxonomie das Thema Divestment beschleunigen könnte, also praktisch das Verkaufen oder Deinvestieren von Anlagen, die tatsächlich der Nachhaltigkeit entgegenwirken, weil sie nicht nachhaltig sind“.

In der Praxis treten bei der Umsetzung der Verordnungen verschiedene Herausforderungen auf. So kommt es bereits bei der Auslegung der Inhalte und Anforderungen zu unterschiedlichen Interpretationen und Unklarheiten. Zudem ist die vermutlich größte Herausforderung der Mangel an qualitativ hochwertigen nachhaltigkeitsbezogenen Daten. Diese können auch externe Datenanbieter nicht vollumfänglich zur Verfügung stellen. Abgesehen davon sind mit den Datenanbietern weitere Probleme, wie ein Mangel an Konvergenz, ein Large Cap Bias (das Vergeben von schlechten Bewertungen, wenn zu einem Bewertungskriterium keine Daten des betroffenen Unternehmens vorliegen) sowie eine steigende Marktmacht, verbunden. Weitere Schwachstellen der Taxonomieverordnung sind die starke Limitation in Hinblick auf betroffene Sektoren, Tätigkeiten und (Umwelt)ziele. Nicht zuletzt sind auch die geschaffenen Opt-Out Möglichkeiten sowie niedrigschwellige Herangehensweisen ein limitierender Faktor hinsichtlich der Wirkung der beiden Verordnungen.

Wir können derzeit lediglich abwarten, ob mit der Offenlegungsverordnung und der EU-Taxonomie die gewollte Wirkung erzielt wird oder sie durch die oben genannten Herausforderungen eher ein unerreichtes Ideal bleiben. Dennoch sehen wir viel Positives in den Verordnungen.
Carsten Kuschnerus, Fondsmanager des ESIIF, sagt:

„Grundsätzlich finde ich die Initiative gut, Transparenz zu fordern und auch gesetzlich zu regeln. Auch, dass diese Transparenz die Definition von Nachhaltigkeitszielen und eine kontinuierliche Berichterstattung über den Grad der Zielerreichung vorantreibt. Dies folgt der Logik aus der finanziellen Berichterstattung: Definiert ein Publikumsfonds ein finanzielles Ziel in Form einer externen Benchmark, wird in den Fondsinformationen transparent Bericht darüber abgelegt, inwiefern der Fonds das selbst gesteckte Ziel erreicht bzw. auch verfehlt hat. So besitzen die AnlegerInnen die Möglichkeit, selbst über die Leistung eines Finanzproduktes zu urteilen“.

Dr. Sandra Derissen, Leiterin der Nachhaltigkeitsanalyse bei avesco, schließt sich an: „Das Positive ist, dass es für viele durch die Offenlegungsverordnung überhaupt erst einmal notwendig geworden ist, sich mit dem Thema auseinanderzusetzen […] und ich denke schon, dass bei dem einen oder anderen ein gewisses Umdenken stattgefunden hat.[Dennoch] kann [das] nur der erste Schritt gewesen sein und ich hoffe, dass die Umsetzung der EU-Taxonomie dann nochmal so eine „Welle“ sein wird und wenn die Wellen uns dann immer ein Stück weiter nach oben spülen mit jeder Regulierung und Auseinandersetzung, dann ist es auf jeden Fall der richtige Weg“.

Autorinnen: Levke Seefeld & Elisabeth Schaper


Verwendete Quellen
EU-Offenlegungsverordnung 2019/2088
Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor, ABl. L317 / 7, online im Internet unter: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2019/2088/oj?locale=de
EU-Taxonomieverordnung 2020/852
Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088, ABl. L198 / 25, online im Internet unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32020R0852
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