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Schwarzgeld oder ›unverhofft kommt oft‹

Mit dem Tod eines Menschen beginnt in Deutschland für die Angehörigen die Abarbeitung einer Bürokratiewelle. Nicht nur die Beerdigung muss organisiert, sondern auch die Sterbeurkunde beim Standesamt beantragt und diese der Rentenversicherungsgesellschaft, Versicherungsgesellschaften, Banken und der Krankenkasse vorgelegt werden.

Noch erheblich komplexer wird die Abarbeitung der einzelnen Schritte, wenn im Rahmen der Sichtung des Erbes plötzlich hohe Bargeldbestände oder Nummernkonten in der Schweiz auftauchen. Es könnte nämlich Schwarzgeld, d.h. steuerpflichtiges aber nicht regulär versteuertes Einkommen sein. Doch wie vergewissert sich der Erbe, ob es sich tatsächlich um Schwarzgeld handelt?

Nur die intensive Sichtung der Steuerunterlagen des Verstorbenen kann Licht ins Dunkel bringen und klären, ob es sich bei dem Fund tatsächlich um Schwarzgeld handelt, oder nicht. Sollten die Steuerunterlagen des Verstorbenen nicht vorliegen, so können diese beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt beantragt werden.

Wenn der Erbe das Schwarzgeld nicht in seiner Erbschaftssteuererklärung ausweist, macht er sich selbst zum Steuerhinterzieher. Dieser Tatbestand kann mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren geahndet werden. Eine sorgsame Prüfung ist hier also mehr als angesagt, zumal die Gefahr, dass eine vorsätzliche Hinterziehung entdeckt wird, groß ist.

Banken sind nämlich verpflichtet, binnen vier Wochen der Finanzverwaltung sämtliche Depots, Kontoguthaben und sogar die Existenz von Schließfächern und Bausparverträgen zu melden. Liegt ein großes Vermögen vor, so kann das Finanzamt von sich aus eine ordnungsgemäße Versteuerung in der Vergangenheit überprüfen.

Darüber kann es für das Finanzamt andere Informationsquellen geben, zum Beispiel ehrliche Erben aus einer Erbengemeinschaft oder Banken aus Ländern, die sich zur Kooperation mit dem deutschen Fiskus bei der Steuerhinterziehung verpflichtet haben.

Um also nicht selbst zum Steuerhinterzieher zu werden, muss der Erbe für den Verstorbenen rückwirkend berichtigte Einkommensteuererklärungen abgeben und das Schwarzgeld in seiner Erbschaftsteuererklärung angeben. Diese ehrliche Variante kann sehr schnell sehr teuer werden, da der Fiskus Steuern für die letzten 10 Jahre nachfordern kann. Ist die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen, so werden zusätzlich 0,5 % der Steuerlast monatlich als Verzugszinsen fällig. Ein Beispiel: Ein vermögender Bürger mit Spitzensteuersatz hat im Jahr 1997 durch Aktienspekulationen in der Schweiz unversteuerte Kapitalerträge in Höhe von einer Million Euro erzielt und verstirbt 2009. Der Erbe muss dann 45 Prozent der Kapitalerträge plus Verzugszinsen in Höhe von sechs Prozent im Jahr an das Finanzamt überweisen. Von der geerbten Million bleibt für den Erben somit nicht einmal mehr ein Viertel übrig. Hat der Erblasser nicht nur die Kapitalerträge, sondern das gesamte Kapital nicht versteuert, können die Finanzbeamten weitere Nachzahlungen, wie beispielsweise Umsatz- oder Gewerbesteuern, fordern. Sind die Steuernachforderungen des Fiskus höher als das geerbte Vermögen, sollte man das Erbe ausschlagen, um sich nicht in den finanziellen Ruin zu treiben. Allerdings müssen sich die Erben beeilen: Jeder Erbe hat nur sechs Wochen nach Kenntnis der Erbschaft Zeit, um das Erbe auszuschlagen. Dies muss er gegenüber dem Nachlassgericht notariell erklären. Eine Ausschlagung, die sich allein auf das Schwarzgeld beschränkt, ist jedoch nicht möglich.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen oder einer unserer Netzwerkpartner aus dem Themengebiet ›Steuern‹ gern zur Verfügung.

(Georg F. Tünsmeyer)