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Erbschaftsteuer

Die Neuregelungen der Erbschaftsteuer: Ein Interview mit Dr. Marcus Mülller:

Aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2006 zum bisher geltenden Erbschaftsteuerrecht musste der Gesetzgeber bis zum 31.12.2008 eine Neuregelung finden, die der Forderung des Bundesverfassungsgerichts nach Gleichbehandlung aller Vermögensarten gerecht wird. Über die Ergebnisse der ›Reform‹ sprachen wir mit Steuerberater Dr.  Marcus Müller aus Berlin.

Gibt es Gewinner bei der Erbschaftsteuerreform?
Gewinner der Reform sind insbesondere Ehepartner und Kinder, deren Freibeträge deutlich gestiegen sind sowie eingetragene Lebenspartner, denen erstmalig die gleichen Freibeträge wie Ehegatten gewährt werden. Zusätzlich profitieren die genannten Personen, wenn selbstgenutzte Immobilien vererbt werden. Dies geschieht allerdings nur unter der einschränkenden Voraussetzung, dass der Erbe für zehn Jahre in der Immobilie wohnen bleibt. Ferner können Unternehmenserwerber profitieren, sofern die neu eingeführten Bindungsfristen eingehalten werden.

Wer sind die Verlierer?
Deutlich schlechter gestellt werden die Erben der Steuerklassen II und III (z.B. Geschwister, Nichten und Neffen). Zwar wurde der Freibetrag von EUR 10.300 bzw. EUR 5.200 auf einheitlich EUR 20.000 erhöht, allerdings beginnt der Eingangssteuersatz nunmehr in beiden Steuerklassen bereits bei 30 %. Dies ist eine deutliche Verschärfung gegenüber den bisherigen Eingangssteuersätzen von 12 % bzw. 17 %. Hiervon können auch eingetragene Lebenspartner betroffen sein, die zwar von den höheren Freibeträgen profitieren, aber weiterhin der Steuerklasse III angehören. Deutlich schlechter gestellt wird Immobilienvermögen, das in der Vergangenheit nur mit durchschnittlich 60 % des Verkehrswertes angesetzt wurde und nun mit dem Verkehrswert anzusetzen ist. Das gleiche gilt für Betriebsvermögen, für dessen Bewertung nach altem Recht die vielfach deutlich niedrigere Buchwerte enthaltende Bilanz des Unternehmens zugrunde zu legen war. Zukünftig ist auch für Betriebsvermögen der Verkehrswert anzusetzen. Bei Einhaltung der neu eingeführten Bindungsfristen kann die Besteuerung von Betriebsvermögen im Optimalfall günstiger als bisher ausfallen.

Wie sehen die neuen Bindungsfristen bei Betriebsvermögen aus und sind diese zumutbar?
Bei der Übertragung von Betriebsvermögen kommen zwei verschiedene Modelle zur Anwendung. Vollständig steuerfrei bleibt das Vermögen, wenn das sog. Verwaltungsvermögen, zu dem beispielsweise Wertpapiere oder an Dritte überlassene Immobilien gehören, weniger als 10 % des Unternehmenswerts beträgt, der Betrieb zehn Jahre weiter geführt wird und in dieser Zeit den Mitarbeitern insgesamt 1000 % des durchschnittlichen Jahreslohns der letzten fünf Jahre vor der Erbschaft gezahlt werden. Sofern das Verwaltungsvermögen weniger als 50 % beträgt, der Erbe den Betrieb sieben Jahre fortführt und die Mitarbeiter in dieser Zeit 650 % des durchschnittlichen Jahreslohns der letzten fünf Jahre vor der Erbschaft erhalten, sind 85 % des Betriebsvermögens steuerfrei. Problematisch können diese Regelungen insbesondere in Situationen sein, in denen Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen sind, Personal abzubauen. Wenn in einer solchen Phase auch noch die Erbschaftsteuer zu zahlen ist, kann dies das Ende des Unternehmens bedeuten.

Welche Ratschläge können Sie Erblassern bzw. Erben geben?
Sofern der Erbfall bereits in 2007 oder 2008 eingetreten ist, besteht ein Wahlrecht auf Anwendung des neuen Erbschaftsteuerrechts – jedoch mit Ausnahme der neuen persönlichen Freibeträge – und des neuen Bewertungsrechts. In derartigen Fällen sollte der Erbe schnellstmöglich von einem Steuerberater prüfen lassen, ob eine Antragstellung auf Anwendung des neuen Rechts empfehlenswert ist. Die Frist für diese Anträge endet Mitte des Jahres. Ferner sollte im Rahmen einer langfristigen Nachfolgeplanung geprüft werden, ob die Erbschaftsteuer durch Gestaltung minimiert werden kann. Wichtiger als bisher werden zudem steuerlich motivierte Adoptionen werden, da die Differenzen sowohl bei den Freibeträgen als auch bei den Steuersätzen zwischen der Steuerklasse I einerseits und den Steuerklassen II und III andererseits noch größer geworden sind.

FAZIT
Die Chance zur Reform des Steuerrechts wurde nicht genutzt! Die Bewertung des Vermögens wird deutlich komplizierter: Sowohl bei Unternehmens- als auch bei Immobilienbewertungen werden aufwendige Wertgutachten erforderlich. Dies führt zu erhöhten Kosten und voraussichtlich auch zu einem größeren Streitpotential mit den Finanzbehörden. Der hohe Verwaltungsaufwand und das aus gesamtwirtschaftlicher Sicht niedrige Steueraufkommen hätten eine Abschaffung der Erbschaftsteuer sinnvoll erscheinen lassen. Stattdessen fällt Deutschland im internationalen Wettbewerb der Steuersysteme weiter zurück.

(Georg F. Tünsmeyer)