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avesco Transparent Dezember 2008

Stiftungen

Nach dem Tod des kinderlosen Tchibo-Erben Joachim Herz im Frühsommer dieses Jahres beendete seine Frau Petra das monatelange Rätselraten um das Schicksal seines Nachlasses durch eine Pressemitteilung: »Herz vererbt Stiftung 1 Mrd. Euro« titelte am 25. Juli 2008 die Financial Times. Die Stiftung soll Projekte in Bildung, Wissenschaft und Forschung fördern - jedes Jahr mit einem zweistelligen Millionenbetrag. Das Beispiel zeigt es: Stiftungen boomen. In den vergangenen 20 Jahren hat sich die Zahl der Stiftungen verdreifacht - rund 15.500 Stiftungen mit einem Gesamtvermögen von etwa 100 Mrd. Euro soll es geben. avesco sprach mit Herrn Dr. Frank Grischa Feitsch, M.C.L., Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Partner der Feitsch & Feitsch Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, über das aktuelle Thema ›Stiftung‹ nach deutschem Recht.

Herr Dr. Feitsch, warum gründet man eine Stiftung?

Der häufigste Gründungszweck einer Stiftung ist der gemeinnützige Zweck. Der Stifter hat hierbei den Willen, sein Vermögen oder Teile seines Vermögens einem von ihm bestimmten Zweck zu widmen. Dieser Zweck muss dauerhaft verfolgt werden. Eine Stiftungsgründung eignet sich aber auch, wenn Sie einen unternehmenspolitischen oder persönlichen Zweck verfolgen wollen. Z.B. die Unternehmensfortführung oder die Sicherstellung einer dauerhaften Versorgung der Familienmitglieder. Nach einer Gründung wird die Stiftung weiter aus den Erträgen gefördert. Da das eingesetzte Kapital erhalten bleibt, hat der Stifter die Möglichkeit, seinen Willen auf lange Sicht weiterleben zu lassen.

Welche Arten von Stiftungen gibt es und was muss man bei der Gründung beachten?

Es gibt rechtsfähige (selbständige) Stiftungen und nicht rechtsfähige (unselbständige) Stiftungen. Bei deren Gründung gibt es allerdings Unterschiede.

Bei einer rechtsfähigen Stiftung bringt der Stifter seinen Willen, eine Stiftung zu gründen, in dem Stiftungsgeschäft förmlich zum Ausdruck und verpflichtet sich, die Stiftung mit einem bestimmten Kapital auszustatten. Die rechtsfähige Stiftung hat weder Eigentümer noch Gesellschafter noch Mitglieder. Sie gehört sozusagen ›sich selbst‹.

Eine nicht rechtsfähige Stiftung wird durch einen Treuhandvertrag oder durch eine Schenkung unter Auflage zwischen dem Stifter und dem Stiftungsträger errichtet. Der Stifter überträgt das Vermögen auf einen Stiftungsträger, z.B. einen Treuhänder, der es getrennt von seinem eigenen Vermögen verwaltet. Jede natürliche oder juristische Person kann Stiftungsträger sein. Er verpflichtet sich, das ihm übertragene Vermögen dauerhaft zur Verfolgung des Stiftungszwecks zu verwenden. Eine staatliche Genehmigung für nicht rechtsfähige Stiftungen ist im Gegensatz zu rechtsfähigen Stiftungen nicht erforderlich.

Bietet die Stiftung steuerliche Anreize?

Das Gesetz bietet für beide Arten von Stiftungen zahlreiche steuerliche Anreize.

Dies gilt in besonderem Maße für die Errichtung gemeinnütziger Stiftungen. Die Kapitalausstattung gemeinnütziger Stiftungen und Zustiftungen können im Jahr der Zuwendung und den folgenden neun Jahren bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Mio. Euro als Sonderausgabe abgezogen werden und lösen i.d.R. weder Erbschaft- oder Schenkungsteuer noch Grunderwerbsteuer aus. Außerdem sind gemeinnützige Stiftungen von den laufenden Ertragsteuern befreit. Dies sogar dann, wenn die gemeinnützige Stiftung bis zu einem Drittel ihres Einkommens dazu verwendet, den Stifter und seine nächsten Angehörigen ›in angemessener Weise zu unterhalten‹. In diesem Fall sind allerdings die Zuwendungen bei den Begünstigten als wiederkehrende Bezüge steuerpflichtig.

Für nicht gemeinnützige Familienstiftungen ist die sog. Erbersatzsteuer unter Umständen von Vorteil, häufig genug aber auch ein Damoklesschwert. Denn diese Stiftungen unterliegen in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem ersten Vermögensübergang der Erbschaftsteuer.

Was geschieht mit dem Stiftungskapital? Warum sollte man eine Stiftung gründen?

Eines muss sich der Stifter stets vor Augen halten: Das auf die Stiftung übertragene Vermögen ist ›weg‹. Schreckt ihn das nicht, lohnt es sich, über die lebzeitige oder testamentarische Errichtung einer Stiftung nachzudenken. Der Hauptgrund für eine Stiftungsgründung ist sicherlich der gemeinnützige Zweck. Es lohnt sich außerdem eine Stiftung zu gründen, wenn man die Geltendmachung von Pflichtteilsrechten befürchtet, wenn man Steuern optimieren oder vermeiden möchte oder wenn man mögliche wirtschaftliche Gefahren durch Scheidung oder Insolvenz abwehren will. Weitere Gründe für die Errichtung einer Stiftung sind z.B. das Fehlen geeigneter Erben oder eine gute Versorgung des Stifters und seiner Angehörigen.